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   BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83   

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https://dejure.org/1987,10082
BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83 (https://dejure.org/1987,10082)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1987 - IVb ZB 121/83 (https://dejure.org/1987,10082)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 121/83 (https://dejure.org/1987,10082)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich nach Scheidung - Rechtmäßigkeit eines Ausgleichs von beim ZDF bestehenden Versorgungsanwartschaften im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich durch Quasisplitting - Berechnung der Höhe der in den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83
    Gleich ob das Ziel des Rechtsmittels, wie hier, in formulierten Sachanträgen zum Ausdruck kommt, oder ob es sich aus dem Inhalt der Begründung oder sonstigen Umständen ergibt, ist das Rechtsmittelgericht - auch das Gericht der weiteren Beschwerde - nicht daran gebunden, sondern es hat die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht (Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 11).

    Abgesehen davon, daß der Wert der ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes nach §§ 24, 26 VTV noch nicht festgestellt worden ist, läßt sich zur Zeit insgesamt nicht ausschließen, daß sich die neu zu treffende Entscheidung für das ZDF im Ergebnis günstiger auswirkt als die angefochtene Regelung (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 12).

  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83
    Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit das ZDF seine Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG (zur Geltung des Härteregelungsgesetzes über den 31. Dezember 1986 hinaus vgl. § 13 VAHRG i.d. Fassung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I 2317) in Abrede stellt, wie der Senat in dem Beschluß vom 8. Oktober 1986 (IVb ZB 120/83, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß BGHZ 92, 152 ausgeführt hat, gehört das ZDF als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 - GVBlRHPf 1961, 179) zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, die von der Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG erfaßt werden.

    Das läßt es geboten erscheinen, über die gegen das ZDF und gegen die Pensionskasse gerichteten Versorgungsanrechte des Ehemannes einheitlich zu entscheiden (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83).

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83
    Allerdings hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit das ZDF seine Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG (zur Geltung des Härteregelungsgesetzes über den 31. Dezember 1986 hinaus vgl. § 13 VAHRG i.d. Fassung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I 2317) in Abrede stellt, wie der Senat in dem Beschluß vom 8. Oktober 1986 (IVb ZB 120/83, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß BGHZ 92, 152 ausgeführt hat, gehört das ZDF als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 - GVBlRHPf 1961, 179) zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, die von der Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG erfaßt werden.
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80

    Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83
    Das ZDF ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts erstmals - materiell-rechtlich - betroffen worden und damit zugleich auch beschwert (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 87/83

    Beschwerdebefugnis des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83
    Damit ist ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nicht feststellbar (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 87/83 = FamRZ 1984, 671).
  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 57/84

    Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83
    Anders als in den durch die Senatsbeschlüsse vom 18t September 1985 (IVb ZB 57/84 = FamRZ 1985, 1240, 1242) und vom 14. Mai 1986 (IVb ZB 138/83) entschiedenen Fällen, in denen wegen des Todes des Ausgleichsverpflichteten feststand, daß eine bestimmte Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsträger nur belasten konnte, hängen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs hier von dem - ungewissen - künftigen Versicherungsschicksal beider Ehegatten ab und lassen sich derzeit auch nicht annähernd zuverlässig beurteilen.
  • BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 138/83

    Anwartschaft auf dynamische Zusatzversorgungsrente - Tod des

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVb ZB 121/83
    Anders als in den durch die Senatsbeschlüsse vom 18t September 1985 (IVb ZB 57/84 = FamRZ 1985, 1240, 1242) und vom 14. Mai 1986 (IVb ZB 138/83) entschiedenen Fällen, in denen wegen des Todes des Ausgleichsverpflichteten feststand, daß eine bestimmte Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Versorgungsträger nur belasten konnte, hängen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs hier von dem - ungewissen - künftigen Versicherungsschicksal beider Ehegatten ab und lassen sich derzeit auch nicht annähernd zuverlässig beurteilen.
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